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Hinweis auf die Antwort vom 16.01.2010

14.04.2010

Sehr geehrter Herr Hesse,

Sie schrieben am 16.01.2010: Die StVO ist eindeutig. Dort wo es möglich ist und die Witterungslage es zulässt (ein geräumter und sicher zu befahrender Radweg) ist ein Fahrradweg auch zu nützen.

Der erste Satz ist richtig, die STVO ist da eindeutig. Unter §2 Abs. 4 steht: "Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist."

Wo bitte seht, das ein Radweg zu nutzen ist, sobald es möglich ist ?

Klaus-Peter Hesse antwortete am 01.05.2010

Sehr geehrter Herr ,

für ihren Hinweis bin ich Ihnen dankbar. Sie haben natürlich Recht und falls ich mich missverständlich in einem Halbsatz ausgedrückt haben sollte, dann bitte ich mir dies im Eifer der Arbeit zu entschuldigen. Mir ist das Gesetz auch durchaus bekannt.

Vielen Dank für Ihr aufmerksames Lesen und viele Grüße aus Hamburg nach Krefeld sendet Ihnen

Klaus-Peter Hesse MdHB
Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft
Parlamentarischer Geschäftsführer