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Demonstrationen als Tourismusattraktion

Als pdf: 16/4492 | Demonstrationen als Tourismusattraktion (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/4492
07. 07. 00

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 28. 06. 00 und

Antwort des Senats

Betr.: Demonstrationen als Tourismusattraktion
Mit großer Beteiligung und durchweg positiver Resonanz haben in Hamburg in den letzten Wochen Demonstrationen wie z. B. der Motorradgottesdienst, der Christopher-Street-Day und der G-Move stattgefunden. Der Schlagermove wurde ebenfalls regelmäßig als Demonstration in Hamburg angemeldet. Neuerdings werden in Hamburg auch Demonstrationen angemeldet, um auf Straßen sogenannte Blade-Events durchzuführen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann (bitte genaue Datumsangabe) sind die Anträge für die Genehmigung als Demonstration der o. g. Veranstaltungen eingegangen? 2. Wann und von wem wurden die Anträge bearbeitet und beschieden? 3. Welche Auflagen wurden dem jeweiligen Veranstalter der o. g. Demonstrationen zur Durchführung gemacht? Eine Genehmigung von Demonstrationen ist im Versammlungsgesetz (VersG) nicht vorgesehen. Die Veranstalter der vom Fragesteller genannten Demonstrationen haben diese jedoch entsprechend der Rechtspflicht aus § 14 VersG bei der Polizei (Direktion Zentrale Aufgaben) als zuständiger Versammlungsbehörde angemeldet. Auflagen können gemäß § 15 VersG ausschließlich bei unmittelbar bevorstehenden Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erteilt werden. Diese Voraussetzungen waren bei keinem der genannten Aufzüge gegeben. Dementsprechend sind diese Anmeldungen – mit Ausnahme des Schlagermoves – von der Versammlungsbehörde schriftlich bestätigt worden. Die Daten ergeben sich wie folgt: Datum G-Move 2000 Schlagermove Christopher-Street-Day Skateraufzug Skateraufzug Skateraufzug (blade-night) 10. 06. 2000 19. 08. 2000 17. 06. 2000 09. 04. 2000 21. 05. 2000 23. 06. 2000 angemeldet 01. 02. 2000 15. 02. 2000 31. 03. 2000 22. 03. 2000 01. 05. 2000 04. 05. 2000 bestätigt 10. 05. 2000 steht noch aus 15. 06. 2000 04. 04. 2000 16. 05. 2000 22. 06. 2000

Beim Motorradgottesdienst handelt es sich nicht um eine Veranstaltung im Sinne des Versammlungsgesetzes.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


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4. Wie hoch waren bzw. sind die jeweiligen Kautionen, die für die Durchführung der Veranstaltungen hinterlegt werden mußten bzw. müssen? 5. Welche Kriterien sind ausschlaggebend für die unterschiedliche Handhabung im Hinblick auf die Höhe der Kaution und die Erteilung von Auflagen (bitte anhand der o. g. Demonstrationen begründen)? Auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Veranstalter und der Polizei ist im Zusammenhang mit der Demonstration „G-Move 2000“ für Absperrkosten eine Kaution in Höhe von 11 000 DM zugunsten des Bezirksamtes Hamburg-Mitte hinterlegt worden. Darüber hinaus wurde zwischen der Stadtreinigung Hamburg (SRH) und dem Veranstalter des „G-Move 2000“ eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die sowohl den Umfang der Reinigungsleistungen der SRH als auch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung durch den Veranstalter in Höhe von 50 000 DM betraf. Im übrigen fordern die Bezirksämter aufgrund von § 19 Hamburgisches Wegegesetz zum Teil Sicherheitsleistungen für Sondernutzungen, die zusätzlich im Rahmen einer Demonstration vom Anmelder beantragt und vom Bezirksamt genehmigt wurden. Deren Höhe ist abhängig von den konkreten Rahmenbedingungen, z. B. von der Beschaffenheit des jeweils betroffenen öffentlichen Raums. Für den „G-Move 2000“ wurde vom Bezirksamt Hamburg-Mitte eine Sicherheitsleistung in Höhe von 20 000 DM, für die Veranstaltung zum Christopher-Street-Day eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 DM für Sondernutzungen erhoben. 6. Wird nach den positiven Erfahrungen des diesjährigen G-Moves aus Sicht des Senates künftig erneut die Erlaubnis erteilt werden können, die Veranstaltung bis 24 Uhr stattfinden zu lassen? Aufzüge und Versammlungen unter freiem Himmel können unter Berücksichtigung der Sonn- und Feier tagsschutzverordnung für jeden Zeitraum angemeldet werden. Im übrigen sind künftige Anträge auf zusätzliche wegerechtliche Sondernutzungen unter Berücksichtigung der vorliegenden Erfahrungen zu prüfen. 7. Wie ist der derzeitige Stand der von dem Veranstalter des G-Moves gegründeten Initiative zur Reinhaltung dieser Stadt? 8. Haben sich bereits andere Veranstalter der Initiative angeschlossen? Wenn ja: Welche? Über eine derartige Initiative liegen den zuständigen Behörden keine Erkenntnisse vor. 9. Welche Bedeutung mißt der Senat den genannten Veranstaltungen für Hamburg als Tourismusstandor t bei? Die genannten Veranstaltungen stellen für Hamburg wichtige Ereignisse dar und sind deshalb Bestandteil der Tourismuswerbung. Die Tourismus-Zentrale Hamburg berücksichtigt diese Ereignisse bei ihrer Marketing-Arbeit und wirbt dafür bei den entsprechenden Zielgruppen. 10. Unter welchen Bedingungen könnten die o. g. Veranstaltungen, ohne als Demonstration angemeldet zu werden, regelmäßig in Hamburg stattfinden? Die Durchführung solcher Veranstaltungen setzt für jeden Einzelfall einen entsprechenden Antrag auf Sondernutzungsgenehmigung bei der Bezirksverwaltung voraus, der im Hinblick auf die jeweiligen konkreten Rahmenbedingungen zu prüfen ist. 11. Wie viele Blade-Events in Hamburg hält der Senat jährlich für angemessen? Die Frage wird im Rahmen der Beantwortung des bürgerschaftlichen Ersuchens aus Drucksache 16/3237 geprüft. Derzeit werden unter anderem Gespräche mit interessierten und potentiellen Veranstaltern geführt. Der Senat wird sich nach deren Abschluß damit befassen und der Bürgerschaft im Gesamtzusammenhang berichten. 12. Wer trägt die Kosten für die bei den Demonstrationen und bei Großveranstaltungen mit über 1000 Besuchern entstandenen Schäden a) an privatem Eigentum? b) an öffentlichem Eigentum? Die Kosten für entstandene Schäden hat grundsätzlich der Verursacher zu tragen. Im übrigen ist bei Großveranstaltungen auf der Basis von Sondernutzungen der Erlaubnisinhaber verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen. 13. Wie hoch waren die Kosten für die genannten Demonstrationen und für Großveranstaltungen mit über 1000 Besuchern in den letzten 24 Monaten? (Bitte nach Veranstaltungen und nach Bezirk und Stadt aufgliedern.) Statistiken über die Kosten von Demonstrationen oder Großveranstaltungen werden nicht geführt. Soweit in der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit für die genannten Demonstrationen bzw. einige Großveranstaltungen der letzten 24 Monate entsprechende Angaben ermittelt werden konnten, ergibt sich – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – folgendes: 2


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Bei der Polizei betrugen die Personalkosten – unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Personalkostenwer te – für die eingesetzten Polizeivollzugsbeamten anläßlich des diesjährigen „G-Move“ rund 102 000 DM, des diesjährigen Christopher-Street-Day rund 50 000 DM und der bisherigen diesjährigen drei Skateraufzüge rund 95 000 DM. Der Bereich des Bezirksamts Altona war im Jahre 1998 mit dem „Schlager-Move“ als bisher einziger Veranstaltung dieses Ausmaßes berührt, der zum damaligen Zeitpunkt in der Nacht zum Sonntag im Bereich des Fischmarktes endete. Die Aufräum- und Reinigungsarbeiten zum „Schlager-Move“ und die der sonntäglichen Marktveranstaltung fielen zeitlich unmittelbar zusammen. Eine Aufteilung der jeweils entstandenen Kosten liegt nicht vor. Im Bereich des Bezirksamts Eimsbüttel finden zu bestimmten Anlässen auf der Alster Großveranstaltungen statt, z. B. Alstereisvergnügen, Feuerwerke. Die beim Bezirksamt angefallenen Kosten lassen sich wie folgt beziffern: – Feuerwerk anläßlich des Jahrtausendwechsels 2000 3190 DM für die Aufstellung zusätzlicher WC-Container im Bereich des Harvestehuder Weges im Alster vorland sowie 15 000 DM für die zusätzliche Reinigung durch Fremdvergabe im Bereich Alstervorland am 1. Januar und 2. Januar 2000. – Feuerwerk anläßlich des Japanischen Kirschblütenfestes 1999 4000 DM für die zusätzliche Reinigung durch Fremdfirmeneinsatz sowie ca. 1600 DM Personalkosten für vier Mitarbeiter der Gartenbauabteilung des Bezirksamtes (Ordnungsdienst). – Feuerwerk anläßlich des Japanischen Kirschblütenfestes 2000 2877 DM für die Aufstellung zusätzlicher WC-Container im Bereich des Harvestehuder Weges im Alstervorland sowie 4000 DM für die zusätzliche Reinigung durch Fremdfirmeneinsatz und ca. 2000 DM Personalkosten für vier Mitarbeiter der Gartenbauabteilung des Bezirksamtes (Ordnungsdienst). 14. Gibt es Erhebungen, mit denen der wirtschaftliche bzw. touristische Nutzen derartiger Veranstaltungen für die Stadt Hamburg festgestellt wird? Wenn ja: Wie stellt sich der Nutzen der in Frage 13 genannten Veranstaltungen für die Stadt Hamburg dar? (Bitte nach Veranstaltungen aufgliedern.) Systematische Erhebungen zur Feststellung des wirtschaftlichen bzw. touristischen Nutzens derartiger Veranstaltungen liegen nicht vor. 15. Gibt es Schätzungen über die Anzahl auswärtiger Teilnehmer bei den in Frage 13 genannten Veranstaltungen? Wenn ja: Welche? Nein.

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