
Bauwagenplätze in Hamburg (III)
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode
Drucksache
16/4591
01. 08. 00
Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 21. 07. 00 und
Antwort des Senats
Betr.: Bauwagenplätze in Hamburg (III)
Am 16. Juli 2000 wurde der Bauwagenplatz an der Gaußstraße in Altona teilweise geräumt, so daß dort künftig das geplante Gewerbe-Ökozentrum errichtet werden kann. Presseberichten zufolge wurden mehr als 20 Bewohner des Platzes in feste Wohnungen vermittelt, etwa 20 weitere sollen auf ein Grundstück am Rondenbarg umgezogen sein, während noch 40 bis 50 Bauwagenbewohner auf dem Gaußstraßenplatz zurückbleiben. Dieser soll nun als genehmigter und somit legaler Bauwagenplatz im Sinne von § 2 des Hamburger Wohnwagengesetzes gelten, welches seit seiner Änderung von 1999 unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßiges Wohnen in Bau- und Wohnwagen ermöglicht. Das gleiche gilt für den Bauwagenplatz am Rondenbarg, wo im Rahmen eines Modellprojektes die Schaffung von Kleingewerbe zur selbständigen Existenzsicherung der Bewohner beitragen soll. Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat. Der Vollzug des Wohnwagengesetzes in der geltenden Fassung vom 25. Mai 1999 liegt in der Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksamtes. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Wie viele Personen sind vom Bauwagenplatz an der Gaußstraße in feste Wohnungen vermittelt worden? Seit Januar 1997 sind mit unterschiedlicher Beteiligung und Unterstützung insgesamt 38 Bewohnerinnen und Bewohner vom Bauwagenplatz Gaußstraße in feste Wohnungen gezogen. Zur Zeit sollen weitere acht Personen in Wohnungen untergebracht werden. 2. In welche Wohnungen, Gebäude und in welche Stadtteile sind die genannten Bauwagenbewohner vermittelt worden? (Bitte genaue Angabe der Objekte.) Zum überwiegenden Teil konnten Wohnungen im Bezirk Altona vermittelt werden. Vereinzelt sind Bauwagenbewohnerinnen in den Bezirk Mitte gezogen, nähere Angaben können aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht gemacht werden. 3. Sind die o. g. Bauwagenbewohner in öffentlich finanziertem Wohnraum untergekommen? Wenn ja: In welcher Art von öffentlich finanziertem Wohnraum? Ja, alle genannten Personen verfügten entweder über einen Dringlichkeitsschein oder einen §-5Schein.
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Drucksache 16/4591
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode
4. Wann und mit welchem konkreten Inhalt, insbesondere mit welchem Mietzins, werden bzw. wurden mit den zurückbleibenden Bewohnern des Gaußstraßenplatzes und den Bewohnern des Bauwagenplatzes am Rondenbarg Mietverträge abgeschlossen? 5. Auf welchen Zeitraum soll die Zulassung der beiden genannten Bauwagenplätze befristet werden? Für die Plätze am Rondenbarg und an der Gaußstraße ist vorgesehen, einen befristeten Nutzungsüberlassungsver trag abzuschließen. Das Modellprojekt Rondenbarg sieht vor, auf die Bauwagenbewohnerinnen und -bewohner und deren Lebenslage abgestimmte Erwerbsarbeitsmaßnahmen zu initiieren. Zur Zeit gibt es Finanzierungsüberlegungen zwischen dem Bezirksamt Altona und der zuständigen Fachbehörde. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. 6. Wie hoch sind die Kosten für die Herrichtung des Platzes am Rondenbarg, wofür sind sie jeweils aufzuwenden, und wer trägt diese Kosten? Die Herrichtungskosten für den Platz am Rondenbarg betragen ca. 200 000 DM und werden für die Herrichtung des Sanitärbereiches, der Elektroanschlüsse und der Bodenauffüllung verwendet; sie werden aus dem dafür vorgesehenen Haushaltstitel (6300.741.13) gedeckt. 7. Was konkret beinhaltet das geplante Modellprojekt, am Rondenbarg langfristig selbständige Existenzsicherungen zu schaffen? 8. Wie hoch werden die Kosten für das genannte Modellprojekt sein? 9. Wie soll das genannte Modellprojekt finanziert werden? Siehe Antwort zu 4. und 5. 10. Wie soll künftig mit der Bauwagengruppe „Dosengarten“ verfahren werden? Wo sollen diese Bauwagenbewohner unterkommen? Die Unterbringung bzw. der Verbleib der Bauwagengruppe „Dosengarten“ richtet sich nach den Vorschriften des Wohnwagengesetzes vom 25. Mai 1999.
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