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Sicherheit und Strukturverbesserungen bei städtischen Wohnungsgesellschaften

Als pdf: 16/4670 | Sicherheit und Strukturverbesserungen bei städtischen Wohnungsgesellschaften (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/4670
29. 08. 00

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 17. 08. 00 und

Antwort des Senats

Betr.: Sicherheit und Strukturverbesserungen bei städtischen Wohnungsgesellschaften
Seit einiger Zeit werden in einigen Häusern der SAGA Pförtnerlogen eingerichtet. Dieses Projekt wird unter anderem deshalb betrieben, um in sozial schwierigen Gebieten zu Strukturverbesserungen beizutragen, Anonymität und Isolation zu mindern, soziale Kontrolle herzustellen, um Vandalismus vorzubeugen sowie das Sicherheitsgefühl der Bewohner zu stärken. Diese Anliegen könnten zum Teil auch mit Hilfe von Videoüberwachungen im Hauseingangsbereich erreicht werden. Der Senat beantwortet die Anfrage – zum Teil auf Grundlage von Stellungnahmen der betroffenen Unternehmen – wie folgt. 1. Wie viele Pförtnerlogen sind im Rahmen des Projektes entstanden? Im Rahmen des Projektes sind bislang 74 Hausbetreuerlogen entstanden. 2. Wie viele Pförtnerlogen sollen voraussichtlich noch eingerichtet werden? Derzeit werden Überlegungen zur Einrichtung weiterer sechs Hausbetreuerlogen angestellt. Eine endgültige Entscheidung darüber steht aus. 3. Wie hoch sind die Kosten, die bisher durch die Einrichtung der Pförtnerlogen entstanden sind? (Bitte nach einzelnen Objekten auflisten.) Die Kosten für den Bau der 74 Hausbetreuerlogen betragen rund 35 Millionen DM. Eine Auflistung für einzelne Objekte ist in der Kürze der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie hoch sind die laufenden Kosten, die durch die Pförtnerlogen entstehen? (Bitte nach einzelnen Objekten auflisten.) Eine Aussage zu den laufenden Betriebskosten ist aufgrund noch nicht vorliegender Abrechnungen derzeit nicht möglich. Im übrigen gehören Informationen zu einzelnen Kostenpositionen der Unternehmen zu deren Betriebsinterna. 5. Hält der Senat Videoüberwachungsmaßnahmen in Hauseingangsbereichen im öffentlich geförder ten Wohnungsbau für zweckmäßig? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Ob Videoüberwachungsmaßnahmen im Eingangsbereich von Wohngebäuden zweckmäßig sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Diese Entscheidung obliegt dem über das Grundstück Verfügungsberechtigten, der hierbei die Rechtsordnung (vgl. hierzu auch die Antworten des Senats zu den Fragen 3 ff. der Schriftlichen Kleinen Anfrage – Drucksache 16/2121 – sowie Ziffern 2.3.2 und 1.2.1 des 17. Tätigkeitsberichts des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten) zu beachten hat. Die Finanzierungsart eines Wohngebäudes, d. h. frei finanziert oder öffentlich gefördert, ist für die Entscheidung über Videoüberwachungsmaßnahmen ohne Bedeutung.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/4670

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

6. Werden bereits Videoüberwachungsmaßnahmen in Hauseingangsbereichen bei den städtischen Wohnungsgesellschaften durchgeführt? Wenn ja, bei welchen Objekten, seit wann, mit welcher Resonanz bei den Mietern und wie hoch sind die Kosten für diese Videoüberwachung? (Bitte für einzelne Objekte auflisten.) Wenn nein, warum nicht? Videoüberwachungsmaßnahmen in Hauseingangsbereichen werden zur Zeit bei der GWG nicht, bei der SAGA in sieben Objekten durchgeführt. In allen Objekten wird durch ein Hinweisschild auf diese Überwachung, die bei den Mietern der betroffenen Objekte auf eine überwiegend positive Resonanz stößt, hingewiesen. Innerhalb des Zeitraumes November 1999 bis Mai 2000 wurden Videoüberwachungsanlagen in Mietobjekten mit eingerichteten Hausbetreuerlogen in der Greifenberger Straße 69 b, Sonnenland 54/56, Sonnenland 81/83 und jeweils in der Sibeliusstraße 1, 2, 3 und 4 installiert. Eine Separierung der Installationskosten, die im Zusammenhang mit umfangreichen Baumaßnahmen stehen, kann in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden. Eine Abrechnung der Betriebskosten liegt infolge der erst kurzen Betriebsdauer noch nicht vor. Im übrigen vgl. Antwor t zu 4. 7. Sollen derartige Überwachungsmaßnahmen künftig bei Objekten der städtischen Wohnungsgesellschaften eingerichtet werden, bzw. sollen die Maßnahmen auf weitere Objekte ausgedehnt werden? Wenn ja, welche Objekte sollen mit Videokameras ausgestattet werden, zu welchem Zeitpunkt und wie hoch sind die Kosten dafür? (Bitte für Objekte einzeln auflisten.) Wenn nein, warum nicht? Von der GWG sind derartige Überwachungsmaßnahmen gegenwärtig nicht geplant, von der SAGA werden Überlegungen zur Installation weiterer acht Videoüberwachungsanlagen angestellt. Angaben zu den Örtlichkeiten, zum Zeitpunkt der Installation und zu anfallenden Kosten können derzeit nicht erfolgen, da die Planungen noch nicht abgeschlossen sind. 8. Ist dem Senat bekannt, ob in Hamburg bereits Videoüberwachungsmaßnahmen außerhalb der städtischen Wohnungsgesellschaften in Hauseingangsbereichen durchgeführt werden? Wenn ja, wo und seit wann? Die zuständige Fachbehörde schließt nicht aus, daß in Hamburg Videoüberwachungsmaßnahmen außerhalb der städtischen Wohnungsgesellschaften in Hauseingangsbereichen durchgeführt werden. So weisen die Ziffern 2.3.2 und 1.2.1 des 17. Tätigkeitsberichts des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten auf das Vorhandensein derartiger Videoüberwachungsmaßnahmen hin.Weitergehende konkrete Erkenntnisse, wo und seit wann diese durchgeführt werden, liegen nicht vor. 9. Hält der Senat Videoüberwachungsmaßnahmen in Hauseingangsbereichen datenschutzrechtlich für unbedenklich? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wenn nein, warum nicht? Ob und in welchem Umfang Videoüberwachungsmaßnahmen in Hauseingangsbereichen als rechtlich unbedenklich anzusehen sind, kann nur unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch eine Interessen- und Güterabwägung unter Beachtung der rechtlich geschützten Positionen der betroffenen Personen (Vermieter, Mieter, Besucher) ermittelt werden. Hierbei sind vor allem die Erforderlichkeit und der Zweck der Überwachung, die Verwendung der Bilder und die Frage, ob und ggf. wie lange die Bilder gespeicher t werden, zu berücksichtigen.

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