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Vergewaltigungen auf dem Gelände des Klinikum Nord

Als pdf: 16/6088 | Vergewaltigungen auf dem Gelände des Klinikum Nord (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/6088
29. 05. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 22. 05. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Vergewaltigungen auf dem Gelände des Klinikum Nord
Der wegen mehrfacher Vergewaltigung verurteilte Andreas P. soll im Rahmen des Maßregelvollzuges auf dem Gelände des Klinikum Nord im Rahmen von sogenannten Freigängen im Februar und Mai diesen Jahres zwei Frauen vergewaltigt haben. Vor wenigen Tagen wurde noch auf einem Richtfest der Ausbau der forensischen Psychiatrie gefeiert und bekanntgegeben, daß eine der modernsten und sichersten Einrichtungen für Straftäter entstehen soll. Senatorin Roth soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen haben, daß Therapie und Sicherheit keine Gegensätze seien. Parallel zu den baulichen Veränderungen soll auch das therapeutische Grundkonzept modernisiert werden. Bei psychisch kranken Straftätern und Straftäterinnen, die das Unrecht einer Tat nicht oder nur bedingt erkennen können, kann ein Gericht freiheitsentziehende Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB anordnen. Gesetzliches Ziel des Maßregelvollzuges ist Sicherung, Besserung und Rehabilitation dieser Menschen. Vollzugslockerungen sind, sobald dieses verantwortet werden kann, notwendige Schritte im Rahmen des Maßregelvollzugs, um Patienten und Patientinnen schrittweise und kontrolliert auf ein Leben in Freiheit vorzubereiten. Therapie und Sicherheit sind keine Gegensätze. Die größte Sicherheit stellt immer noch eine erfolgreiche Therapie dar. Dieser Zugewinn an Sicherheit durch qualitativ hochwertige Therapie ist nicht nur für die Zeit innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung wichtig, sondern hat insbesondere Bedeutung für die Zeit nach der Entlassung. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil auf Grundlage von Auskünften des Landesbetriebes Krankenhäuser – Anstalt öffentlichen Rechts – (LBK Hamburg), wie folgt. 1. Wie ist gewährleistet, daß sogenannte Freigänger das Gelände des Klinikum Nord nicht verlassen? Im Rahmen abgestufter Lockerungsmaßnahmen im Maßregelvollzug sind für Patienten der Abteilung für forensische Psychiatrie des Klinikums Nord entsprechend dem Therapiefortschritt auch zeitlich befristete begleitete und unbegleitete Ausgänge auf dem Gelände des Klinikums Nord und in speziellen Einzelfällen auch außerhalb vorgesehen. Die Kontrolle der Einhaltung der Therapiemaßnahmen geschieht durch Überwachung der zeitlichen Befristung. 2. Ist dem Senat bekannt, ob Andreas P. das Gelände des Klinikum Nord verlassen hat? Wenn ja, wann, wie lange und mit welchem Aufenthaltsort? Nach Aussage des LBK Hamburg hatte der Patient P. im Rahmen des Therapieplans seit dem 28. Juni 2000 auch die Genehmigung zu kurzen, unbegleiteten Ausgängen (einmal vierzehntägig für jeweils 90 Minuten) außerhalb des Krankenhausgeländes. 3. Wie erklärt sich der Senat den mangelnden Informationsaustausch zwischen Klinikleitung und forensischer Abteilung? Im Februarfall ist zunächst davon ausgegangen worden, daß es sich bei dem Täter um einen Mitarbeiter handeln könnte. Ein Verdacht gegen einen Patienten des Hauses 18 bestand zunächst nicht.

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4. Welche Sicherheitsmaßnahmen wurden hinsichtlich der Sicherung des Hauses 18 in den letzten Jahren getroffen? Haus 18 hat einen sehr hohen Sicherheitsstandard, der fortlaufend an jeweils aktuelle Erkenntnisse angepaßt wurde. So wurden z.B. 1998 folgende Baumaßnahmen durchgeführt: – Mauerkronensicherung, – Sicherung des Daches der Turnhalle, – Einbau von Streckmetallgittern an Fenstern. In einem weiteren Bauabschnitt wurde die Eingangsschleuse erweitert und ihre technische Ausstattung optimiert. In Absprache mit Sicherheitsexperten sind in den vergangenen Jahren in Haus 18 systematische Sicherheitsschulungen für die Beschäftigten des Maßregelvollzugs durchgeführt worden. 5. Ist es richtig, daß die Öffentlichkeit durch das Klinikum Nord erst nach einer Anfrage durch die Zeitung „Die Welt“ erfuhr, daß es zu den Zwischenfällen gekommen ist? Wenn ja, wie ist das normale Verfahren bei solchen und anderen Vorfällen auf dem Gelände des Klinikum Nord? Wenn nein, wann wurde wer über die Zwischenfälle informiert? Es ist insbesondere bei Sexualstraftätern nicht üblich, daß die Polizei die Öffentlichkeit während der Ermittlungen informiert. Das Gebot des Opferschutzes wird allerdings dann durchbrochen, wenn wahrscheinlich ist, daß Hinweise aus der Öffentlichkeit zur Aufklärung einer Straftat beitragen können. Am 18. Mai 2001 ist die Klinikleitung von der Polizei nach einer Vernehmung des Patienten P. informiert worden, daß dieser nicht nur für den Vorfall im Mai, sondern auch für den im Februar unter dringendem Tatverdacht stünde. Aufgrund der Anfrage einer Tageszeitung und anderer Medien an diesem Tage und nach Rücksprache mit der Polizei hat die Pressestelle des LBK Hamburg eine Pressemitteilung zu den Vorfällen herausgegeben. 6. Wann wurde die örtliche Polizei über die Vorfälle informiert und wurde seitens der Polizei ermittelt? Im ersten Fall meldete sich die Geschädigte am 6. Februar 2001, zwei Tage nach der Tat, erstmalig bei dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat. Unmittelbar danach wurden die Ermittlungen von der sachlich zuständigen Dienststelle des Landeskriminalamtes aufgenommen. Im zweiten Fall vertraute sich die Geschädigte unmittelbar nach der Tat einer Mitarbeiterin des Klinikums Nord an. Nach Verständigung des zuständigen Polizeikommissariats am 3. Mai 2001, wurden auch hier die Ermittlungen sofort vom Landeskriminalamt übernommen. 7. Warum wurde nach Bekanntwerden der ersten Vergewaltigung nicht gegen Personen aus dem Haus 18 ermittelt? Der Umstand, daß der Täter im ersten Fall über Schlüssel für Gebäude außerhalb des Maßregelvollzugs des Klinikums Nord verfügte, deutete nicht auf einen Patienten des Hauses 18 hin. Deshalb wurde dieser Ansatz bei der zunächst erstellten Ermittlungsphypothese nicht verfolgt. 8. Wie viele weitere Patienten, die wegen Sexualstraftaten verurteilt wurden, sind zur Zeit in der forensischen Abteilung des Klinikum Nord untergebracht? Zur Zeit sind in der Abteilung für forensische Psychiatrie des Klinikums Nord 28 Patienten untergebracht, die aufgrund von Sexualstraftaten verurteilt worden sind. 9. Wie viele dieser Patienten haben ebenfalls Freigänge? Keiner. 10. Ist es schon mal zu ähnlichen oder gleichen Vorfällen in den letzten fünf Jahren mit sogenannten Freigängern gekommen? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, hält der Senat eine Wiederholung für unwahrscheinlich? Zur Zeit ist der Polizei ein weiterer Fall bekannt. Ein Patient des Hauses 18 steht in Verdacht, am 12. Juli 2000 in der Nähe des Bahnhofs Ohlsdorf eine versuchte Vergewaltigung begangen zu haben. Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, wird von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. Eine Beantwortung der Frage, ob es weitere Fälle gegeben hat, erfordert die Durchsicht aller Ermittlungsakten der zuständigen Dienststellen und ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. 11. Was für Konsequenzen werden aus den Vorfällen gezogen? Die Verantwortlichen des LBK Hamburg haben nach Bekanntwerden des Verdachts gegen den Patienten P. die ihm genehmigten Lockerungsmaßnahmen aufgehoben. Darüber hinaus sind bisher folgende Konsequenzen gezogen worden: – Sämtliche weiteren Lockerungen anderer Patienten wurden intern überprüft. – Zwischen der zuständigen Behörde und dem LBK Hamburg wird eine ergänzende externe gutachterliche Einschätzung aller bestehenden Lockerungsmaßnahmen geprüft. 2


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– Mit sofortiger Wirkung werden Patienten des Maßregelvollzugs nicht mehr in der Transportlogistik eingesetzt. – Es erfolgt eine ergänzende externe Begutachtung aller Patienten vor ihrem ersten unbewachten Freigang. Die zuständige Behörde setzt eine externe Sachverständigenkommission ein, um die Modalitäten des Maßregelvollzugs in Hamburg zu überprüfen. 12. Inwieweit soll das therapeutische Grundkonzept verändert werden? Das therapeutische Konzept einer solchen Einrichtung unterliegt einer ständigen Überprüfung und Anpassung an neue wissenschaftliche und therapeutische Erkenntnisse. 13. Ist Therapie und Sicherheit aus Sicht des Senates weiterhin kein Gegensatz? Siehe Vorbemerkung. 14. Gibt es Untersuchungen, ob Patienten der forensischen Abteilung länger gesichert verwahrt sind als normal verurteilte Straftäter? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, hält der Senat dies für möglich? Der zuständigen Behörde sind hierzu keine Untersuchungen bekannt. Grundsätzlich ist eine Maßregel nach § 63 StGB unbefristet. Über die Fortdauer der Maßregel wird im Rahmen einer jährlichen gerichtlichen Überprüfung auf Grundlage des erreichten Therapieerfolges entschieden. 15. Warum wurden Andreas P. Vergünstigungen wie Freigänge gewährt, obwohl die jährlichen Prognosen durch Gutachten immer negativ ausgefallen sind? 16. Ist es richtig, daß eine bedingte Entlassung von Andreas P. aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar gewesen wäre, obwohl die zehnjährige Haftstrafe verbüßt war? Wenn ja, wie konnten trotzdem unbegleitete Freigänge gewährt werden? Wenn nein, wann wäre Andreas P. entlassen worden? Nach Aussagen des LBK Hamburg ist es nicht richtig, daß die Prognosen über die Therapiefähigkeit des Patienten P. negativ ausgefallen sind. Richtig ist, daß der Patient nach gutachterlicher und richterlicher Beurteilung noch nicht entlassungsfähig war. Gleichwohl war eine intensive Therapie angeordnet, zu deren Bestandteil auch abgestufte Maßnahmen von Vollzugslockerungen gehörten. 17. Haben sich während der Zeit, in der Andreas P. Freigang hatte, in und außerhalb des Klinikum Nord Straftaten ereignet, für die Andreas P. als Täter auch in Frage kommt? Wenn ja, wann und wo? Die Ermittlungen gegen den Patienten P. sind bislang nicht abgeschlossen. Zu laufenden Ermittlungen äußert sich der Senat nicht. 18. Ist es richtig, daß die Behörden bereits am 10. Mai von den Vorkommnissen wußten, die Öffentlichkeit aber nicht informiert wurde? Wenn ja, warum nicht? Wenn nein, wann wurde die Öffentlichkeit von wem informiert? Aus Gründen des Opferschutzes informiert die Polizei bei Sexualdelikten grundsätzlich nicht die Öffentlichkeit. Hiervon weicht sie nur ab, wenn von den Tatverdächtigen Gefahren ausgehen oder dieses zur Aufklärung der Tat unumgänglich ist. Da bei den Tatverdächtigen sofort die Vollzugslockerungen zurückgenommen wurden, lagen für die Polizei die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit nicht vor. 19. Wie gedenkt der Senat das Vertrauen der Langenhorner Bevölkerung für die Arbeit im Maßregelvollzug zu gewinnen, wenn solche Sexualstraftäter auf dem ungesicherten Gelände Freigang haben? Der Senat bedauert, wenn durch die Vorfälle das aufgebaute Vertrauen der Langenhorner Bevölkerung erschüttert wurde. Im Zusammenhang mit der derzeitigen Baumaßnahme hat die zuständige Behörde frühzeitig die kommunalen Gremien informiert und Kontakt zu Repräsentanten der Bevölkerung gesucht. Im übrigen siehe Vorbemerkung. 20. Wie beurteilt der Senat die Informationspolitik der Klinikleitung in diesem Fall? Der Senat hat sich hiermit nicht befaßt. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung des LBK Hamburg begrüßt, einen kommissarischen Ärztlichen Direktor zu berufen.

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