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Weitere Vorfälle durch Patienten der Psychiatrie im Klinikum Nord (III)

Als pdf: 16/6441 | Weitere Vorfälle durch Patienten der Psychiatrie im Klinikum Nord (III) (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/6441
27. 07. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 18. 07. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Weitere Vorfälle durch Patienten der Psychiatrie im Klinikum Nord (III)
Die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksachen 16/6183 und 16/6206 durch den Senat sowie die Vorkommnisse der letzten Tage geben Anlaß zu Nachfragen. Zur Differenzierung der verschiedenen Bereiche psychiatrischer Versorgung im Klinikum Nord in die allgemeinpsychiatrische Abteilung (auch für geschlossene Unterbringung) und die forensische Abteilung wird auf die Vorbemerkung der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6183 verwiesen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen, zum Teil auf Grundlage von Auskünften des Landesbetriebes Krankenhäuser (LBK Hamburg) – Anstalt öffentlichen Rechts –, wie folgt. 1. Aus welchem Grund war am 26. Juni 2001 der Polizeihubschrauber im Bereich des Klinikums Nord im Einsatz, und wer hat aus welchem Grund eine Einsatzfahndung in diesem Ausmaß angeordnet? Der Hubschraubereinsatz am 26. Juni 2001 erfolgte zur Suche nach einer vermißten Person der Allgemeinpsychiatrie des Klinikums Nord. Der Einsatz wurde geleitet vom Leiter des Polizeikommissariats (PK) 34; aufgrund der Bewertung dieses Einzelfalles war eine konkrete Gefahr für das Leben des Vermißten anzunehmen, die unter anderem den Einsatz des Polizeihubschraubers erforderlich machte. 2. Wie beurteilt der Senat die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen der Polizei zur Auffindung des aus der Psychiatrie entwichenen Patienten? Ausgehend von einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen ist der Einsatz von Polizeibeamten und des Polizeihubschraubers verhältnismäßig. 3. Welche Sicherheitsmaßnahmen sind im Klinikum aufgrund dieser Flucht des Patienten aus der Psychiatrie erfolgt, bzw. welche Konsequenzen wurden im Klinikum daraus gezogen? Zur Erhöhung der technischen Sicherheit sind im psychiatrischen Aufnahmehaus die Fensteroberlichter auf den psychiatrischen Krankenstationen durch stabile Lochbleche zusätzlich gesichert worden.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


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4. Wie oft war der Polizeihubschrauber in den letzten zwei Jahren im Bereich Langenhorn im Einsatz (bitte Angabe von Datum, Ort, Grund, Ergebnis und Art des Einsatzes)? Über den Einsatz des Polizeihubschraubers werden Flugbücher geführt, die auch eine knappe Darstellung der Einsatzörtlichkeit und den jeweiligen Einsatzanlaß enthalten. Eine sichere Zuordnung des Einsatzanlasses zum Klinikum Nord ist dabei nicht möglich. Die Auswertung der Flugbücher der Polizeihubschrauber der Hamburger Polizei für den erfragten Zeitraum ergab bis zum 30. Juni 2001 elf gezielte Einsätze im Bereich Langenhorn. Nähere Angaben dazu sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Datum 13. 08. 1999 20. 08. 1999 03. 09. 1999 10. 03. 2000 05. 09. 2000 18. 09. 2000 18. 02. 2001 20. 02. 2001 05. 03. 2001 03. 04. 2001 26. 06. 2001 Anlaß Suizidgefährdete vermißte Person Suizidgefährdete vermißte Person Vermißtes Kind Suizidgefährdete vermißte Person Feuer, Aufklärungsflug Suizidgefährdete vermißte Person Suizidgefährdete vermißte Person Vermißte Person Feuer, Aufklärungsflug Suizidgefährdete vermißte Person Suizidgefährdete vermißte Person Abbruch der gezielten Suche Abbruch der gezielten Suche Ingewahrsamnahme durch Funkstreifenwagenbesatzung Abbruch der gezielten Suche Abbruch der gezielten Suche Ergebnis Abbruch der gezielten Suche Ingewahrsamnahme durch Funkstreifenwagenbesatzung Einsatzabbruch bei Erreichen des Einsatzraumes Ingewahrsamnahme durch Funkstreifenwagenbesatzung

Eine weitergehende manuelle Auswertung, insbesondere der Vergleich dieser Aufzeichnungen mit möglicherweise an Dienststellen der Polizei Hamburg befindlichen kriminalpolizeilichen Ermittlungsvorgängen, ist in der zur Beantwortung dieser Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht leistbar.

5. Wie häufig gab es in der geschlossenen Psychiatrie nicht genehmigte Entweichungen (bitte Angabe für die letzten 365 Tage, mit Angabe des Datums der Entweichung und der Rückkehr sowie des Ortes)? Soweit in der zur Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden konnte, haben sich in der Zeit vom 18. Juli 2000 bis 20. Juli 2001 in der Allgemeinpsychiatrie geschlossen untergebrachte Patientinnen und Patienten in insgesamt 25 Fällen eigenmächtig aus der Therapie entfernt. Dies entspricht einem Anteil von rund 3 v.H. der in diesem Zeitraum insgesamt untergebrachten Patientinnen und Patienten. Es handelt sich dabei auch um Patientinnen und Patienten, die von therapeutisch begründeten Ausgängen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückkehrten. Das jeweilige Datum und die betroffene Station sind der anliegenden Tabelle zu entnehmen. Da die Zeitpunkte der Rückkehr dieser Personen nicht statistisch erfaßt werden, konnten in der zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nur folgende Rückkehrdaten ermittelt werden: Lfd. Nr. 03 04 09 12 14 15 20 22 24 Rückkehr 23. 08. 2000 13. 09. 2000 02. 12. 2000 04. 02. 2001 12. 02. 2001 19. 02. 2001 11. 04. 2001 29. 05. 2001 27. 06. 2001

6. Werden nicht genehmigte Entweichungen in jedem Fall der Polizei gemeldet? Wenn ja, nach welchen Kriterien wird die Art und der Umfang des Einsatzes der Polizei bestimmt? Wenn nein, warum nicht? Bei Maßregelvollzugspatienten und -patientinnen wird in jedem Fall die Polizei informiert. Bei einer Entweichung aus einer Station der Allgemeinpsychiatrie wird die Polizei regelhaft nur dann um Unterstützung bei der Suche gebeten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die begründete Vermutung für eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Polizei Hamburg trifft die ggf. zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen erforderlichen Maßnahmen. Art und Umfang bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.

7. Wie oft waren in den letzten drei Jahren Einsatzkräfte der Polizei wegen entwichener Patienten im Einsatz (bitte mit Angabe des Datums, des Grundes und des Ergebnisses)? Entsprechende Statistiken über Einsätze und Anzeigen werden bei der Polizei nicht geführt, vgl. auch Antwort des Senats zu 3., 4. und 7., Drucksache 16/6206. 2


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8. Ist es zutreffend, daß bei Personen der geschlossenen Psychiatrie für die Zeit des Entweichens nachträglich diese nicht genehmigten Freigänge als Urlaub bzw. Freigang gewährt wurden? Wenn ja, wie häufig ist dies in den letzten drei Jahren passiert und wie ist das zu begründen? Siehe Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6206, Ziffer 6. 9. Kam es nach dem Entweichen eines Patienten der geschlossenen Psychiatrie durch ein Deckenlicht zu einem weiteren Entweichen einer im Maßregelvollzug befindlichen Person? Wenn ja: a) Wann ist die Person entwichen? Am 29. Juni 2001 ist ein zur Entziehungsbehandlung gemäß § 64 des Strafgesetzbuches (StGB) eingewiesener Patient des Maßregelvollzugs, der seit November 2000 an gestuften Lockerungsmaßnahmen der Arbeits- und Belastungserprobung teilnahm, von seiner Arbeitsstätte außerhalb des Krankenhauses nicht auf die Krankenstation zurückgekehrt. 9. b) Wegen welcher Straftat bzw. Straftaten befand sich die Person im Maßregelvollzug? Hierüber können aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte gegeben werden. 9. c) Welche Gefahr ging von dieser Person für die Bevölkerung aus? Nach dem Verlauf der Therapie konnte aus therapeutischer Sicht eine Fremdgefährdung ausgeschlossen werden. 9. d) Welche Art von Fahndung wurde mit welchem Erfolg eingeleitet? Die Polizei hat eine Fahndung über die polizeilichen Auskunftssysteme eingeleitet und zudem die Personenfahndungsdienststelle LKA 251 eingebunden. Der aktuelle Aufenthalt der vermißten Person konnte bislang nicht ermittelt werden. Die Fahndung läuft weiterhin. 9. e) Welche Konsequenzen hatte das Entweichen der Person aus dem Maßregelvollzug? Konsequenzen für die Praxis des Maßregelvollzugs im Klinikum Nord ergeben sich hieraus nicht. Das Direktorium prüft gleichwohl, ob die Einbindung privater Arbeitgeber in das Sicherungskonzept weiter verbessert werden kann. 9. f) Wann kam es zu einer Rückkehr der entwichenen Person? Siehe Antwort zu 9.d). 9. g) Wie viele weitere Personen sind in den letzten Wochen aus der geschlossenen Psychiatrie und wie viele aus dem Maßregelvollzug entwichen? Weitere Entweichungen aus dem Maßregelvollzug hat es nicht gegeben. Im übrigen siehe Antwort zu 5. 10. Ist es richtig, daß Patienten der geschlossenen Psychiatrie zur Begleitung von anderen Patienten aus der geschlossenen Psychiatrie eingesetzt werden? Wenn ja, warum, wie häufig, gilt dies auch bei erstmaligem Freigang auf dem Klinikgelände bzw. in der Umgebung und wie erklärt sich der Senat die Beantwortung der Frage 13 (Drucksache 16/6183)? Nein. 11. Ist es möglich, daß auch andere Patienten der Forensik Schlüsselgewalt wie Andreas P. hatten bzw. noch haben? Wenn ja, wie beurteilt der Senat dies im Hinblick auf die Sicherheit aller im Klinikum Nord befindlichen Personen? Bei einer unangekündigten Kontrolle im Mai 2001 konnte bei einem weiteren Patienten des Maßregelvollzugs ein Schlüssel der Krankenhausküche eingezogen werden. Auswirkungen auf die Sicherheit der im Klinikum Nord befindlichen Personen werden hierin nicht gesehen. Dem Klinikpersonal ist es inzwischen im übrigen untersagt, Patienten des Maßregelvollzugs, die an therapeutisch gebotenen Lockerungsmaßnahmen der Arbeits- und Belastungserprobung teilnehmen, bei einem Arbeitseinsatz im Klinikum Nord Schlüssel für Einrichtungen des Krankenhauses zu überlassen. Die Einhaltung dieser Anweisung wird überwacht. 12. Werden Personen, die Patienten der geschlossenen Psychiatrie oder der Forensik besuchen, auf Gegenstände wie Waffen oder Drogen kontrolliert? Wenn ja, welche Hilfsmittel wurden bei der Durchsuchung eingesetzt? Im Maßregelvollzug der forensischen Abteilung werden im besonders gesicherten Eingangsbereich alle Personen, denen Zutritt gewährt werden soll, mittels Metalldetektorbogen – wie er auf Flughäfen zum Einsatz kommt – sowie Handscannern auf Metallteile kontrolliert. Besucher, bei denen der begründete Verdacht des Einschmuggelns nicht erlaubter Gegenstände oder Materialien besteht, wird der Zutritt nicht gestattet. 3


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Bei Besuchern der Allgemeinpsychiatrie ist aus rechtlichen und therapeutischen Gründen unabhängig vom Status des Besuchten eine Zugangskontrolle wie im Maßregelvollzug nicht vorgesehen. Auch dort wird allerdings Besuchern der Zutritt nicht gestattet, falls der begründete Verdacht des Einschmuggelns nicht erlaubter Gegenstände oder Materialien besteht. 13. Was versteht der Senat unter dem Begriff „Opfer von sexuellen Übergriffen“, und gehört verbale sexuelle Belästigung dazu? Der in der Antwort zu 7. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/6183 verwendete Begriff „Opfer sexueller Übergriffe“ entspricht der in der Frage enthaltenen Formulierung. Dabei ist von strafrechtlich relevanten Tatbeständen ausgegangen worden. 14. Wie viele sexuelle Übergriffe gegenüber Pflegepersonal oder Patienten wurden in den letzten fünf Jahren in der Psychiatrie bzw. in anderen Bereichen des Klinikums Nord registriert? Soweit aus der Durchsicht von Einzelvorgängen in der zur Verfügung stehenden Zeit ermittelbar, sind dem Direktorium in den letzten fünf Jahren zwei Vorfälle vermuteter sexueller Übergriffe gemeldet worden. 15. Wie viele sexuelle Übergriffe durch Patienten der Psychiatrie wurden in den letzten fünf Jahren in Hamburg angezeigt (bitte aufschlüsseln nach Datum, Ort, Vergewaltigung und sonstigen Sexualdelikten)? Siehe Antwort zu 7. 16. Wie bewertet der Senat den Vorschlag des Bundeskanzlers, allen Sexualstraftätern, die sich an Kindern vergehen, lebenslänglich die Freiheit zu entziehen, auch unter Berücksichtigung der Ablehnung der Forderung durch den niedersächsischen SPD-Justizminister und Kriminologen, Christian Pfeiffer? Hiermit hat sich der Senat nicht befaßt. Er sieht im übrigen in ständiger Praxis davon ab, im Rahmen der Beantwortung Schriftlicher Kleiner Anfragen zu Aussagen Dritter Stellung zu nehmen. 17. Welche Maßnahmen hält der Senat für angemessen, verurteilte Sexualstraftäter vor sich selbst und die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen? Im Hamburger Justizvollzug wurden zur Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit vor Sexualstraftätern frühzeitig Maßnahmen zur Ausweitung der Therapieangebote und Erstellung von Gefährlichkeitsprognosen durchgeführt. Im Hinblick auf den erheblichen Behandlungsbedarf bei Sexualstraftätern und die Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 wurden die Plätze in den sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen ausgebaut (siehe Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/5741). Die Behandlungsforschung zeigt, daß strukturierte multi-modale Therapieprogramme, die auf die individuellen Bedürfnisse und Lernweisen der Sexualstraftäter abgestimmt sind, erfolgversprechend sind. Die Hamburger Justizvollzugsanstalten arbeiten bei der Einführung neuer Behandlungsprogramme eng mit dem Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) zusammen. Bereits im Jahr 1997 wurde die forensisch-psychiatrische Gutachtertätigkeit für die hamburgischen Gerichte und Staatsanwaltschaften im Forensisch-Psychiatrischen Gutachterdienst (FPG) der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie im UKE (siehe auch Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 15/6979) neu geordnet. Die Erstellung von Sachverständigengutachten vor der Entlassung von Sexualstraftätern nach § 454 Absatz 2 Strafprozeßordnung wurde durch den FPG auf eine breitere Grundlage gestellt. Im Zusammenhang mit der Entlassungsvorbereitung von Sexualstraftätern wurde ebenfalls bereits im Jahr 1997 geregelt, daß vor Vollzugslockerungen oder einer Verlegung in den offenen Vollzug die schriftliche Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft einzuholen ist. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, stellt des weiteren die neben der Strafe im Urteil anzuordnende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Strafgesetzbuch eine angemessene Maßnahme dar. 18. Welche Gründe hatte der Senat, im Bundesrat gegen den Antrag von Bayern zu stimmen, durch den die nachträgliche Verhängung von Sicherheitsverwahrung ermöglicht werden sollte? Die Sicherungsverwahrung ist für einen Straftäter nach der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe die gravierendste Sanktion, die ein Strafgericht verhängen kann. Der bayerische Entwurf schlug vor, diese Rechtsfolge durch Beschluß im Wege eines Anhörungsverfahrens vor der Strafvollstreckungskammer nachträglich zu verhängen. Damit würden einem bereits rechtskräftig Verurteilten die wichtigsten Garantien eines fairen Hauptverfahrens (mündliche und öffentliche Hauptverhandlung, Beteiligung von Schöffen, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und das durch die Möglichkeit der Revision gesicherte Beweisantragsrecht) vorenthalten im Rahmen einer Entscheidung über einen für ihn u.U. lebenslangen Freiheitsentzug. Mit der nachträglichen Anordnung einer Sicherungsverwahrung würde die Rechtskraft des Strafurteils durchbrochen. Das von Bayern beabsichtigte Verfahren würde die rechtsstaatlichen Garantien der Strafprozeßordnung unterlaufen, in der die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zuungunsten des Verurteilten bewußt restriktiv ausgestaltet sind. 4


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Es gibt kein nachgewiesenes Bedürfnis für eine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ist durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Sexualdelikte vom 26. Januar 1998 auch für die Gruppe der Erstverurteilten ermöglicht worden. Gegen Strafgefangene, die im Vollzug eine neue Straftat begehen, kann bereits nach geltendem Recht eine Sicherungsverwahrung verhängt werden. Das hamburgische Stimmverhalten im Bundesrat am 13. Juli 2001 zu dem bayerischen Antrag entsprach im übrigen der Mehrheit der Länder.

Anlage

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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode Anlage zur Antwort des Senats

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