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Emissionsabhängiges Landeentgelt und eine neue Lärmschutzhalle zum Schutz der Anwohner des Hamburger Flughafens (III)

Als pdf: 16/6605 | Emissionsabhängiges Landeentgelt und eine neue Lärmschutzhalle zum Schutz der Anwohner des Hamburger Flughafens (III) (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 16. Wahlperiode

Drucksache

16/6605
04. 09. 01

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 27. 08. 01 und

Antwort des Senats

Betr.: Emissionsabhängiges Landeentgelt und eine neue Lärmschutzhalle zum Schutz der Anwohner des Hamburger Flughafens (III)
Der Umweltausschuß der Bürgerschaft hat sich am 24. Februar 1998 mit dem Antrag Drucksache 16/214 zur Einführung eines emissionsabhängigen Landeentgelts beschäftigt. Die Senatsvertreter führten aus, daß vorsorglich Kontakt mit dem Bundesverkehrsministerium aufgenommen wurde und dieses ausdrücklich erklärt hat, es gebe rechtlich gegen die Einführung eines emissionsabhängigen Landeentgelts keine Bedenken. Zudem führten die Senatsvertreter aus, daß der Flughafen Zürich kürzlich ein emissionsabhängiges Landeentgelt eingeführt habe, für die Bemessung der Gebühren würden die Angaben der Emissionsdatenbank der Internationalen Zivilen Verkehrsorganisation, in die die bei der Zulassung eines jeden Triebwerks ermittelten Lärm- und Abgaswerte eingetragen würden, zugrunde gelegt. Sie führten aus, daß, sofern eine ähnliche Gebührenstaffelung wie bei den lärmbezogenen Entgelten angestrebt werde, sich in Hamburg ein wesentlich größerer Lenkungserfolg als in Zürich erzielen ließe, denn dort sei die Differenzierung der Gebühren so gering, daß zuverlässige Schlüsse in bezug auf einen Lenkungserfolg in Hamburg nicht gezogen werden könnten. Auf Nachfrage der SPD-Abgeordneten erklärten die Senatsvertreter, daß sie davon ausgingen, den Bürgerschaftsbeschluß termingerecht zum 30. Juni 1998 umsetzen zu können. Dies lasse die Möglichkeit offen, zum nächsten Frühjahr ein emissionsabhängiges Landeentgelt einzuführen. Der federführende Wirtschaftsausschuß hat sich in seiner Sitzung am 26. März 1998 abschließend mit der Vorlage befaßt. Hierin führten die Senatsvertreter aus, daß man zur jetzigen Prüfungssituation sagen könne, daß es rechtlich zulässig sei, so zu verfahren. Die SPD-Abgeordneten betonten, daß sie die emissionsabhängige Landeentgelterhebung ebenso wie die GALAbgeordneten umgehend umgesetzt haben möchten. Dieser Umstand sowie die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/6528 geben Anlaß zu Nachfragen. Ich frage den Senat: 1. Wie erklärt sich der Senat die von ihm im Umwelt- und Wirtschaftsausschuß der Bürgerschaft getätigten Aussagen, die im Widerspruch zu den in der Antwort zu 1. bis 5. der Schriftlichen Kleinen Anfrage Drucksache 16/6453 getätigten Aussagen stehen? Zur Einführung eines emissionsabhängigen Landeentgeltes haben die Senatsvertreter in der Sitzung des Umweltausschusses vom 24. Februar 1998 ausgeführt, „daß sie davon ausgingen, den Bürgerschaftsbeschluß termingerecht zum 30. Juni 1998 umsetzen zu können“. In der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 26. März 1998 äußerten die Senatsvertreter, „daß sie einer Meinungsbildung des Senats nicht vorgreifen wollten und unterstrichen, daß solche Regelungen einer sorgfältigen Prüfung bedürften“. In der Sitzung des Umweltausschusses vom 5. Juni 2001 verwiesen die Senatsvertreter „diesbezüglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Klärungsprozeß“. Den Standpunkt des Senats haben die Senatsvertreter in der Sitzung des Wirtschaftsausschusses vom 5. Juli 2001 vorgetragen. Dazu wird auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6528 verwiesen.

Bürgerschaftsdrucksachen – außer Senatsvorlagen – sind – gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier – zu beziehen bei: Druckerei Wartenberg & Söhne GmbH, Theodorstraße 41 w, 22761 Hamburg, Telefon 89 97 90 - 0


Drucksache 16/6605

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

2. Bis wann soll die vom Umweltausschuß sowie vom Wirtschaftsausschuß 2001 erneut beschlossene Prüfung zur Einführung eines emissionsabhängigen Landeentgelts gemäß Antrag Drucksache 16/214 abgeschlossen sein, und zu wann wird die Bürgerschaft einen Bericht hierüber erhalten? 3. Warum hält der Senat die Einführung eines emissionsabhängigen Landeentgeltes in Hamburg nicht für sinnvoll, will aber länderübergreifende Initiativen des Bundes und der EU unterstützen? Es wird auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6528 verwiesen. 4. Ist es richtig, daß die Einführung dieses zusätzlichen Landeentgeltes allein für den Hamburger Flughafen rechtlich möglich ist? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Ein emissionsabhängiges Landeentgelt wäre nach nationalem und internationalem Luftverkehrsrecht möglich. 5. Hält der Senat es immer noch für wahrscheinlich, daß mit einem emissionsabhängigen Landeentgelt in Hamburg größere Lenkungserfolge als in Zürich erzielt werden könnten? Siehe Antwort zu 2. und 3. 6. Stimmt der Senat zu, daß es sich nach Vorbild des Züricher Flughafens und der Emissionsdatenbank der Internationalen Zivilen Verkehrsorganisation nur um einige wenige Flugzeuge handelt, die durch die Erhebung eines emissionsabhängigen Landeentgeltes für Hamburg betroffen wären? Ein emissionsorientiertes Landeentgelt würde grundsätzlich auf alle Flugzeugtypen angewandt. Wie stark es sich auf einzelne Flugzeugtypen auswirken würde, hängt von der Struktur eines solchen Entgeltes ab. Insofern ist eine Beantwortung nicht möglich. Im übrigen siehe Drucksache 16/6528. 7. Wann wird die Testphase der Lärmschutzhalle beendet sein und der Betrieb voraussichtlich aufgenommen werden können? Die Testphase wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres beendet sein. 8. Wie hoch sind die üblichen Gebühren, die für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Lärmschutzhalle und für die Erteilung der Baugenehmigung sowie die Abnahme von der Flughafen Hamburg GmbH bezahlt wurden? (Bitte Aufteilung auf einzelne Gebührenarten.) Die Gebühren und Auslagen für die Planfeststellung der neuen Lärmschutzhalle wurden der Flughafen Hamburg GmbH zusammen mit den Gebühren und Auslagen für die Planfeststellung der sonstigen Maßnahmen zum Ausbau des Flughafens Hamburg in Gesamtbeträgen in Rechnung gestellt, da beide Planfeststellungen in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt wurden. Die Höhe der Gebühren und Auslagen, die allein die Planfeststellung der neuen Lärmschutzhalle verursacht hat, kann nicht bestimmt werden. Insgesamt wurden der FHG für das Planfeststellungsverfahren Gebühren in Höhe von 975 827 DM und Auslagen in Höhe von 298 769 DM in Rechnung gestellt. Im Baugenehmigungsverfahren für die neue Lärmschutzhalle wurden Gebühren in Höhe von 207 662 DM erhoben. Die Gebühr für die Abnahme wurde nicht gesondert erhoben, sondern ist in der Summe der Gebühren für die Baugenehmigung enthalten.

9. Wie bewertet der Senat die aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Erweiterung der Lärmschutzzonen im Hinblick auf einen größtmöglichen Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner des Flughafens? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in den Klagverfahren wegen des Planfeststellungsbeschlusses 1998 zum Ausbau des Flughafens Hamburg eine Entscheidung in der Sache gefällt. Die Zukunft des Flughafens als einer der größten Arbeitgeber der Stadt und als lebensnotwendige Anbindung der Wirtschaftsmetropole Hamburg an das internationale Luftverkehrsgesetz ist durch die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichtes jetzt auch rechtlich gesichert. Das bis 2010 laufende Ausbauprogramm kann unverändert fortgesetzt werden. Das ist die wichtigste Konsequenz für den Standort Hamburg.

10. Ist es richtig, daß die Behörde die lärmmedizinischen Gutachten mißverstanden hat und es deshalb zu dem Teilerfolg der Fluglärmgegner vor Gericht gekommen ist? Der lärmmedizinische Gutachter wies in den Klagverfahren wegen des Planfeststellungsbeschlusses 1998 zum Ausbau des Flughafens Hamburg darauf hin, daß das lärmmedizinische Gutachten mißverständlich formuliert sei. Es beruhte auf dieser Mißverständlichkeit, daß die Lärmschutzauflagen, die die Planfeststellungsbehörde daraufhin im Planfeststellungsbeschluß verfügte, nicht dem entsprachen, was der Gutachter hatte empfehlen wollen. Dieser eigentlichen Empfehlung hat die Luftverkehrsbehörde die Lärmschutzauflagen im Planfeststellungsbeschluß inzwischen angepaßt und die Klagen, soweit sie diese Auflagen geltend machten, für erledigt erklärt. 2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 16. Wahlperiode

Drucksache 16/6605

11. Wird der zu erwartende Wegfall des Postmonopols Auswirkungen auf den Nachtflugbetrieb haben? Wenn ja, welche? 12. Hält der Senat die für Herbst geplante Umgestaltung der bisher im Landeentgelt enthaltenen Lärmkomponente für ausreichend? Es wird auf die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/6528 verwiesen.

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