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Verkehrsunfälle mit Radfahrern auf Hamburgs Straßen

Als pdf: 18/2798 | Verkehrsunfälle mit Radfahrern auf Hamburgs Straßen (Schriftliche Kleine Anfrage)


BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG 18. Wahlperiode

Drucksache

18/2798
09. 09. 05

Schriftliche Kleine Anfrage
des Abgeordneten Klaus-Peter Hesse (CDU) vom 01.09.05 und

Antwort des Senats

Betr.: Verkehrsunfälle mit Radfahrern auf Hamburgs Straßen In den vergangenen Wochen und Monaten kam es wiederholt zu Verkehrsunfällen mit Radfahrern. Am 24. Mai 2005 beispielsweise ereignete sich auf der Hamburger Straße ein tragischer, tödlicher Verkehrsunfall mit einer Fahrradfahrerin. Sie starb, weil sie in falscher Richtung fahrend mit einem anderen Fahrradfahrer kollidierte und auf die Straße stürzte. Die Situation für Fahrradfahrer im Bereich des Einkaufskaufszentrums Hamburger Straße ist gekennzeichnet durch eine hohe Unübersichtlichkeit hinsichtlich der Radwegführung. Der Hamburger Senat berücksichtigt bei seinen Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsflusses in der Freien und Hansestadt Hamburg stets die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Daher ist es auch notwendig, dass Unfälle mit Fahrradfahrern genau analysiert und Gefahrenstellen möglichst beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Maßnahmen der Prävention werden getroffen, um Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrradfahrern zu verhindern?

Von der Polizei werden umfangreiche präventive Aktivitäten zur Reduzierung von Radfahrunfällen umgesetzt. Schwerpunkt ist hierbei die Verkehrserziehung in Schulen durch Polizeiverkehrslehrer. In enger Zusammenarbeit mit der fachlich federführenden Behörde für Bildung und Sport (BBS) erfolgt die Verkehrserziehung auf Basis entsprechender Rahmenpläne im Themenfeld „Radfahrer“. In den Klassenstufen 3 und 4 ist die polizeiliche Verkehrserziehung auf die „Radfahrausbildung“ ausgerichtet. Die Schüler erhalten grundsätzlich insgesamt 18 Unterrichtsstunden Theorie und Praxis durch Polizeiverkehrslehrer. Im Schuljahr 2003/2004 wurden so insgesamt rd. 25 500 Schüler erreicht. Seit dem Schuljahr 2003/2004 werden in der Sekundarstufe I (5. und 6. Klasse) der allgemein bildenden Schulen Fahrradprojekte angeboten, die ebenfalls den Bereich der sicheren Verkehrsteilnahme umfassen. Die thematische Schwerpunktsetzung entspricht hierbei der altersgemäßen Mobilitätserweiterung der Kinder (Schulwechsel, erweiterter Aktionsradius und verstärkte Nutzung des Fahrrades) und den damit einhergehenden Gefährdungspotenzialen. Im Kalenderjahr 2004 wurden 57 Fahrradprojekte durchgeführt, in denen rd. 2100 Schüler erreicht wurden. Jeweils im Herbst eines jeden Jahres überprüfen die Hamburger Polizeiverkehrslehrer an Hamburger Schulen die Beleuchtungseinrichtungen an den Fahrrädern der Schüler und informieren sie über sicheres Verhalten beim Radfahren.


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Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

Im Oktober 2004 wurde die Verkehrssicherheitsaktion „Aktion Fahrrad – schon gecheckt“ gemeinsam von der Behörde für Inneres, der BBS, der Landesunfallkasse Hamburg, dem Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club (ADFC), der Zweiradmechaniker-Innung Hamburg und dem TÜV-Nord Straßenverkehr durchgeführt, um das Fahrradfahren in Hamburg sicherer zu machen. Innerhalb einer Woche wurden bei verschiedenen Veranstaltungen in den Stadtteilen, an Schulen und bei etwa 50 Fahrradhändlern Informationen rund um das sichere Radfahren und kostenlose Fahrradchecks angeboten. Hierbei wurden über 3000 Fahrräder auf ihre Verkehrssicherheit geprüft. Zudem hat die Polizei bei Verkehrskontrollen mehr als 1100 Fahrräder überprüft und 687 Mängelmeldungen gefertigt. Hauptsächlich waren Beleuchtungseinrichtungen und Bremsen zu bemängeln. Die „Aktion Fahrrad – schon gecheckt“ wird auch im Jahr 2005 durchgeführt werden. Die alljährliche Aufklärungsaktion der Hamburger Polizei zu Beginn des Winterhalbjahres unter dem Motto „Sehen und gesehen werden“ richtet sich nicht nur an die motorisierten Verkehrsteilnehmer, sondern auch an die Radfahrer, weil noch zu viele Radfahrer in der dunklen Jahreszeit ohne Licht fahren und damit sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Auf den Hamburger Messen „Reisen“, „Du und Deine Welt“ sowie auf der „Radreisemesse des ADFC“ ist die Polizei jedes Jahr mit einem Infostand vertreten. Durch zahlreiche Gespräche und Weitergabe von Informationsbroschüren zum Themenfeld „Radfahrer“ werden die Besucher umfassend über die Verkehrsgefahren in Zusammenhang mit der Nutzung von Fahrrädern informiert. Darüber hinaus wird auch einzelfallbezogen konkrete Aufklärungsarbeit geleistet, so werden z. B. anlässlich von Gesprächen mit Radfahrern vor Ort auch verschiedene Informationsbroschüren ausgehändigt. 2. Welche Maßnahmen werden in der Freien und Hansestadt Hamburg ergriffen, um Verkehrsverstöße von Fahrradfahrern festzustellen und zu ahnden? Bitte differenzieren nach Art und Häufigkeit des Verstoßes sowie der verhängten Sanktion.

Die Fahrradstaffel der Polizei wird neben anderen Aufgaben schwerpunktmäßig im Bereich der erweiterten Innenstadt, darüber hinaus aber auch im gesamten Stadtgebiet gezielt zur Verkehrsüberwachung an Örtlichkeiten eingesetzt, an denen sich Radfahrunfälle bzw. grobe Verkehrsverstöße von Radfahrern häufen. Zudem führen die Polizeikommissariate (PK) besondere Überwachungsaktionen an Örtlichkeiten durch, an denen unfallträchtiges Fehlverhalten von Radfahrern festgestellt wurde. Darüber hinaus wird im Rahmen des Funkstreifendienstes, durch die Beamten des Besonderen Fußstreifendienstes, die Dienstgruppen Präsenz und weitere Präsenzkräfte im täglichen Dienst auch gegen Radfahrer eingeschritten, die gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Statistiken über die jeweiligen Maßnahmen, welche sich auf die Art und Häufigkeit der Verstöße und die verhängten Sanktionen beziehen, werden nicht geführt. Im Übrigen vgl. Antwort zu 3. 3. Wie viele Verkehrsverstöße der Radfahrer wurden 2004 in der Freien und Hansestadt Hamburg festgestellt und wie viele Fahrradfahrer verunglückten 2004 im Straßenverkehr? Bitte die Verkehrsverstöße nach Delikten und Schuldfrage differenzieren.

Über die Anzahl der hamburgweit festgestellten Verkehrsverstöße von Radfahrern wird keine Statistik geführt. Angaben können lediglich über die Zahl der geahndeten Verstöße gemacht werden, die sich aus der Statistik der abgeschlossenen Verfahren der Bußgeldstelle ergibt; vgl. hierzu Anlage. Im Jahr 2004 ereigneten sich 2901 Verkehrsunfälle, an denen mindestens ein Radfahrer beteiligt war. Bei diesen Unfällen verunglückten 2197 Radfahrer; 2019 Radfahrer wurden leicht- und 174 schwerverletzt. Vier Radfahrer wurden getötet.

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4.

Hat sich die Verkehrsunfallkommission mit der Situation für Fahrradfahrer am Einkaufszentrum Hamburger Straße beschäftigt? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis?

Am 21. Juni 2005 wurde der Unfallhergang vom 24. Mai 2005 in der Unfallkommission erörtert und am 12. August 2005 die Verkehrsführung für Fahrradfahrer am Einkaufszentrum Hamburger Straße beraten. Zurzeit wird eine Überplanung der gesamten Radwegführung zwischen Winterhuder Weg und Adolph-Schönfelder-Straße geprüft. 5. 6. Welche Sofortmaßnahmen wurden nach dem tödlichen Unfall getroffen, um die Verkehrssicherheit in diesem Bereich zu erhöhen? Wurden seit dem Unfall seitens der Polizei in der Freien und Hansestadt Hamburg Kontrollen von Fahrradfahrern, die auf der falschen Fahrbahnseite gefahren sind, durchgeführt? Wenn ja, wie häufig wurden die Kontrollen durchgeführt, welche Verstöße wurden dabei festgestellt und wie wurden diese geahndet?

Die Straßenverkehrsbehörde beim PK 31 hat an der Einmündung Humboldtstraße durch Verkehrszeichen und Markierungen das Ende des Zweirichtungsradweges deutlicher gekennzeichnet. Radfahrer Richtung stadtauswärts werden nun bereits vor der Humboldtstraße nach links in Richtung einer nahegelegenen Fußgängerlichtzeichenanlage mit Radfahrerfurt geführt. Von dort können sie auf dem nunmehr freigegebenen Gehweg ihre Fahrt am Einkaufszentrum entlang fortsetzen. Ziel der Maßnahme ist es, unzulässigen Begegnungsverkehr von Radfahrern auf dem schmalen Radweg zwischen dem Einkaufszentrum und der vielbefahrenen Hamburger Straße zu verhindern. Unmittelbar nach dem tödlichen Verkehrsunfall haben das zuständige PK 31 und die Fahrradstaffel der Polizei intensive Kontrollen des Radverkehrs im Umfeld des Unfallortes durchgeführt und dabei auf die besonderen Unfallgefahren an dieser Örtlichkeit hingewiesen sowie auf verkehrssicheres Verhalten hingewirkt. In der Zeit vom 25. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2005 hat das PK 31 bei insgesamt 29 Kontrollen im weiteren Bereich des Unfallortes in einem Fall eine Bußgeldanzeige erstattet und in 649 Fällen eine Verwarnung mit Verwarngeld verhängt. Wie viele Fälle sich hiervon auf die Benutzung der falschen Straßenseite bezogen, wurde nicht festgehalten. Zusätzlich hat die Fahrradstaffel der Polizei in diesem Zusammenhang seit dem Unfalltag hauptsächlich dort, aber auch an anderen vergleichbaren Örtlichkeiten, bei 32 Kontrollen des Radverkehrs 16 Bußgeldanzeigen wegen Nichtbeachtung des Rotlichts erstattet und in 587 Fällen eine Verwarnung mit Verwarngeld wegen Benutzung der falschen Straßenseite verhängt (Stand 2. September 2005). Darüber hinaus haben verschiedene PK mit vergleichbaren Gefahrenlagen für Radfahrer schwerpunktmäßig den Radverkehr überwacht und dabei über die Unfallgefahren im Fahrradverkehr aufgeklärt, Bußgeldanzeigen erstattet und Verwarnungen mit Verwarngeld verhängt. Daten hinsichtlich der Anzahl geahndeter Verstöße insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der falschen Straßenseite wurden dabei nicht festgehalten. 7. Welche Baumaßnahmen finden zurzeit im Bereich der Hamburger Straße statt bzw. welche Maßnahmen befinden sich in der Planung?

Zurzeit wird im Bereich der Hamburger Straße seitens der Hamburger Stadtentwässerung die Baumaßnahme „Osterbekstammsiel“ betrieben. Im Rahmen des 39 Punkte-Programms zur Verbesserung des Verkehrsflusses ist der Knoten Winterhuder Weg/Hamburger Straße/Mundsburger Damm/Oberaltenallee einschließlich der Einmündung Humboldtstraße/Hamburger Straße in Planung (vgl. Drs. 18/2334).

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8.

Plant die Fachbehörde Maßnahmen, um hinsichtlich der Verkehrssicherheit einen ausreichend dimensionierten Fußgänger- und Fahrradweg am Einkaufszentrum zu schaffen? Wenn ja, welche?

Seitens der zuständigen Behörde wird eine Planung aufgelegt, in der verschiedene Varianten zur verbesserten Führung des Radverkehrs untersucht werden. Das Ergebnis wird der Unfallkommission zur Entscheidungsfindung dienen, eine geeignete Maßnahme kurzfristig realisieren zu können. Dies wird bei dem vorgenannten Projekt zur Verbesserung des Verkehrsflusses berücksichtigt.

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Anlage

Zu 3. Die nachstehende Tabelle stellt die im Jahr 2004 im Zusammenhang mit Verkehrsverstößen von Radfahrern abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren dar. Die Darstellung differenziert nach der Art der Verkehrsverstöße, wie sie sich aus dem einschlägigen Tatbestandskatalog ergeben.Die Beschreibung des Tatbestandes umfasst jeweils auch die einschlägigen Rechtsvorschriften: StVO: BKatV: BKat: OWiG: Straßenverkehrsordnung Bußgeldkatalogverordnung „Bundes“-Bußgeldkatalog (Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung) Ordnungswidrigkeitengesetz

Soweit bei der Beschreibung der Tatbestände Zusätze wie z. B. „1+“ enthalten sind, beziehen sich diese auf die beim jeweiligen Einzelfall notwendigen Konkretisierungen. Eine Auswertung der jeweils verhängten Sanktionen ist rückwirkend nicht möglich. Dargestellt werden daher die jeweiligen Regelbeträge in Euro zu den jeweiligen Tatbeständen. Anzumerken ist im Übrigen, dass es sich bei der Statistik der Bußgeldstelle um ein weitestgehend automatisiertes Verfahren mit einer Vielzahl von Einzelfällen handelt, so dass Plausibilitätsmängel nicht ausgeschlossen werden können. Tatbestand Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 29 BKat; § 19 OWiG Sie bogen nach 1+ ab, ohne sich vorher ordnungsgemäß eingeordnet zu haben. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 35.2 BKat; § 19 OWiG Sie blieben als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer nicht an der rechten Seite eines in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuges. Es kam zum Unfall. § 9 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 37.3 BKat; § 19 OWiG Sie ermöglichten einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser den Fußgängerüberweg erkennbar benutzen wollte. Es kam zum Unfall. § 26 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 113 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen oder hielten. § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; 109.2 BKat Sie missachteten das Gelblicht der Lichtzeichenanlage, obwohl Sie gefahrlos hätten anhalten können. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 132 BKat Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 132.2 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 132 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV Regelsanktion in Euro 35,35,Fälle 1 2

25,-

1

75,-

1

15,-

241

10,50,125,25,-

1 14 5 434

5


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Tatbestand Sie missachteten als Radfahrer das auch für Sie geltende Rotlicht der Lichtzeichenanlage für Fußgänger. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 132 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage und gefährdeten (1+) dadurch andere. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 132.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Es kam zum Unfall. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 132.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OwiG Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 132.2 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV Sie missachteten als Radfahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage und gefährdeten andere. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. § 37 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 132.2.1 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV; § 19 OWiG Sie bogen mit dem Fahrzeug bei rotem Lichtzeichen mit rechts daneben angebrachtem Grünpfeil nach rechts ab, ohne vorher anzuhalten. § 37 Abs. 2, § 49 StVO; 133.1 BKat Sie missachteten als Wartepflichtiger die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs, so dass ein Vorfahrtberechtigter gefährdet (1+) wurde. § 8 Abs. 2, § 49 StVO; 34 BKat Sie missachteten als Wartepflichtiger die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs. Es kam zum Unfall. § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG Sie missachteten die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs, so dass ein Vorfahrtberechtigter gefährdet wurde. Vorfahrtregelung durch Zeichen 205/206. § 8 Abs. 2, § 49 StVO; 34 BKat Sie missachteten die Vorfahrt des bevorrechtigten Fahrzeugs. Es kam zum Unfall. Vorfahrtregelung durch Zeichen 205/206. § 8 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG Sie fuhren aus dem Grundstück auf die Straße. Es kam zum Unfall. § 10, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 47.1 BKat; § 19 OWiG Sie fuhren von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn. Es kam zum Unfall. § 10, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 47.1 BKat; § 19 OWi Sie fuhren vom Fahrbahnrand an. Es kam zum Unfall. § 10, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 47.1 BKat; § 19 OWiG Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 1.4 BKat Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt (1+) andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein vorausfahrendes Fahrzeug. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 1.4 BKat
6

Regelsanktion in Euro 25,-

Fälle 478

62,50

18

62,50

12

62,50

322

100,-

6

50,-

11

50,-

3

60,-

2

50,-

1

60,-

1

35,35,35,35,-

4 6 4 10

35,-

2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/2798

Tatbestand Sie schädigten durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt (1+) andere Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 1.4 BKat Sie gerieten ins Schleudern und verursachten Sachschaden. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; Sie streiften beim Vorbeifahren ein Fahrzeug und verursachten Sachschaden. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; Sie stellten das Fahrzeug so ab, dass ein anderes Fahrzeug nicht wegfahren konnte. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; Sie fuhren in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich ein, ohne dem dort verkehrsbedingt wartenden Fahrzeug die Möglichkeit zu geben, diesen zu verlassen. Es kam zum Unfall. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg. § 2 Abs. 1, § 49 StVO; 2 BKat Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und behinderten (1+) dadurch andere. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 2.1 BKat; § 19 OWiG Sie benutzten vorschriftswidrig den Gehweg und gefährdeten (1+) dadurch andere. § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 2.2 BKat; § 19 OWiG Sie verstießen als Radfahrer beim Vorhandensein einer Schutzstreifenmarkierung gegen das Rechtsfahrgebot. § 2 Abs. 2, § 49 StVO; 3.4 BKat Sie benutzten nicht den vorhandenen 1+, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. 1+Radweg (Zeichen 237/240/241) od. Radfahrstreifen (Zeichen 237) angeben § 2 Abs. 4, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 7.1 BKat Sie benutzten nicht den vorhandenen 1+, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war und behinderten (2+) dadurch andere. 1+ Radweg (Zeichen 237/240/241) od. Radfahrstreifen (Zeichen 237) angeben 2+ Behinderung konkretisieren § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 7.1.1 BKat; § 19 OWiG Sie benutzten nicht den vorhandenen 1+, obwohl dieser für die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet war. Es kam zum Unfall. 1+ Radweg (Zeichen 237/240/241) od. Radfahrstreifen (Zeichen 237) angeben § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 7.1.2 BKat; § 19 OWiG Sie fuhren als Rad- oder Mofafahrer nebeneinander. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 7.2.3 BKat; § 19 OWiG Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung. § 2 Abs. 4, § 49 StVO; 7.1 BKat Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung und gefährdeten (1+) dadurch andere. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 7.1.2 BKat; § 19 OWiG

Regelsanktion in Euro 35,-

Fälle

12

35,35,20,35,5,10,20,10,-

3 11 1 1 91 1 8 1

15,-

16

20,-

3

30,-

11

25,-

1

15,-

95

25,-

1

7


Drucksache 18/2798

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

Tatbestand Sie befuhren den Radweg in nicht zugelassener Richtung. Es kam zum Unfall. § 2 Abs. 4, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 7.1.3 BKat; § 19 OWiG Sie überholten bei unklarer Verkehrslage und gefährdeten (1+) dadurch andere. § 5 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 19 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG Sie wechselten den Fahrstreifen und gefährdeten (1+) dabei andere. § 7 Abs. 5, § 49 StVO; 31 BKat Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. § 17 Abs. 1, § 49 StVO; 73 BKat Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. Es kam zum Unfall. § 17 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 73.2 BKat; § 19 OWiG Sie beförderten auf einem einsitzigen Fahrrad eine über 7 Jahre alte Person. § 21 Abs. 3, § 49 StVO; 97 BKat Sie beförderten auf dem Fahrrad ein Kind, obwohl die vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen nicht vorhanden waren. § 21 Abs. 3, § 49 StVO; 97 BKat Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war. § 23 Abs. 1, § 49 StVO; 107.4 BKat Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war und gefährdeten (1+) dadurch andere. § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 107.4.1 BKat; § 19 OWiG Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war. Es kam zum Unfall. § 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 107.4.2 BKat; § 19 OWiG Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug. § 23 Abs. 3, § 49 StVO; Sie fuhren freihändig. § 23 Abs. 3, § 49 StVO; Sie befolgten nicht die Weisung des Polizeibeamten. § 36 Abs. 1, § 49 StVO; 128 BKat Sie befolgten nicht das Zeichen des Polizeibeamten. § 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; 129 BKat Sie befolgten nicht das Haltgebot des Polizeibeamten anlässlich einer Verkehrskontrolle oder Verkehrserhebung. § 36 Abs. 1, 5, § 49 StVO; 129 BKat Sie beachteten als Führer eines nichtmotorisierten Fahrzeugs nicht das Haltgebot des Polizeibeamten. § 36 Abs. 1, 2, § 49 StVO; 129 BKat; § 3 Abs. 6 BKatV Sie befolgten nicht die durch Zeichen 1+ vorgeschriebene Fahrtrichtung. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 138 BKat
8

Regelsanktion in Euro 30,-

Fälle

89

60,-

1

30,-

1

10,-

37

35,-

2

5,5,-

7 6

10,-

76

20,-

1

25,-

3

5,5,20,50,50,-

1 4 19 3 4

25,10,-

7 2


Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

Drucksache 18/2798

Tatbestand Sie befuhren als Kraftfahrzeugführer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 139.1 BKat Sie befuhren die o.a. Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Einbahnstraße, Zeichen 220). Nur durch Abbremsen bzw. Ausweichen konnte der entgegenkommende Fahrer einen Unfall vermeiden. § 1, § 41(2), § 49 StVO; § 19 OWiG; 139.1 BKat Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Sonderweg § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 140 BKat Sie fuhren verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296). § 41 Abs. 3, § 49 StVO; 155 BKat Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297). § 41 Abs. 3; § 49 StVO; 155 BKat Sie folgten nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 155.1 BKat; § 19 OWiG Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 139.2 BKat Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 1+). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 139.2.3 BKat Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen gesperrt war. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 141.3 BKat Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 1+ gesperrt war und gefährdeten (2+) dadurch andere. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 141.3.2 BKat; § 19 OWiG Sie benutzten als Radfahrer den Fußgängerbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 1+ gesperrt war. Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 141.3.3 BKat; § 19 OWiG Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267). § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 143 BKat Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Zeichen 267). Es kam zum Unfall. § 41 Abs. 2, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; 143.3 BKat; § 19 OWiG Sie benutzten verbotswidrig einen Sonderfahrstreifen (Zeichen 245) für Omnibusse oder Taxen. § 41 Abs. 2, § 49 StVO; 147 BKat Sie führten ein Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen. § 64a, § 69a StVZO; 229 BKat Sie führten ein Fahrrad, obwohl die bremstechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. § 65 Abs. 1, § 69a StVZO;

Regelsanktion in Euro 20,-

Fälle 1

30,-

1

10,10,10,-

2 2 1

35,-

1

15,-

7

30,-

4

10,-

170

20,-

1

25,-

2

15,-

1

30,-

1

15,10,10,-

5 1 10

9


Drucksache 18/2798

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 18. Wahlperiode

Tatbestand Sie führten ein Fahrrad, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. § 67 Abs. 4, § 69a StVZO; 230 BKat Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung. § 67 Abs. 7, § 69a StVZO; Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel (1+) das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden. § 2 Abs. 1, § 75 FeV; 1+Mängel angeben

Regelsanktion in Euro 10,10,25,-

Fälle

64 4 2

10